Sachverhalt
A. Die B.________ AG (vormals C.________ AG) wurde nach deren Grün- dung im MM. 2020 per 1. August 2020 als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (Akten der AKB [act. II] 9, 13, 15-17). A.________ (Be- schwerdeführer) war vom TT.MM.2020 bis TT.MM.2022 als Präsident des Verwaltungsrates (mit Kollektivunterschrift zu zweien) der B.________ AG im Handelsregister eingetragen (act. II 13 S. 2 f., 15 S. 6 f.). Am TT.MM. 2023 wurde über die B.________ AG der Konkurs eröffnet und das Kon- kursverfahren wurde am TT.MM.2024 mangels Aktiven eingestellt (act. II 9; vgl.). Mit Verfügung vom 23. April 2025 (act. II 2) verpflich- tete die AKB A.________ zur Bezahlung von Schadenersatz für entgange- ne Sozialversicherungsbeiträge (zzgl. akzessorischer Forderungen) in der Höhe von Fr. 55'483.90 für die Beitragsjahre 2020 bis 2022. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 3) wies die AKB mit Entscheid vom 25. No- vember 2025 ab, soweit sie darauf eintrat (act. II 1). B. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 erhob A.________ (Beschwerdefüh- rer) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom
25. November 2025 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht persönlich nach Art. 52 AHVG haftet. 3. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Es sei festzustellen, dass die der Schadenersatzverfügung zugrunde gelegte Lohnsumme unzutreffend ist, namentlich die von der Aus- gleichskasse behauptete Lohnsumme von Fr. 270'000.-- bzw. 277'117.40 für das Jahr 2021, und dass sich die effektiven, aus den Bankauszügen belegten Lohnsummen wie folgt ergeben: • Jahr 2020: Fr. 29'221.--
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- 3 - • Jahr 2021: Fr. 181'019.-- • Jahr 2022 bis 7. Juni 2022: Fr. 43'659.-- total Fr. 153'899.-- 5. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu gewähren. Der Aufforderung des Gerichts (prozessleitende Verfügung vom 30. De- zember 2025), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu belegen, kam der Beschwerdeführer nicht nach, weshalb das Gesuch – wie mit Ver- fügung vom 30. Dezember 2025 angedroht – als zurückgezogen und somit erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wurde (Verfügung vom
23. Januar 2026). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2026 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da
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- 4 - auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Novem- ber 2025 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die gegenüber dem Be- schwerdeführer geltend gemachte Schadenersatzforderung für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (zzgl. akzessorischer Forderungen) für die Beitragsjahre 2020 bis 2022 in der Höhe von Fr. 55'483.90 (act. II 2 S. 3). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass er nicht persönlich nach Art. 52 AHVG hafte (Beschwerde S. 2 Ziff. 2) und dass die der Schadenersatzverfügung zugrunde gelegte Lohnsumme unzutreffend sei (Beschwerde S. 2 Ziff. 4), ist darauf hinzuweisen, dass Feststellungs- begehren eines ausgewiesenen aktuellen Feststellungsinteresses bedürfen und gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und damit nur zulässig sind, wenn das schutzwürdige Interesse der das Begehren stel- lenden Partei im hängigen Verfahren nicht mit einem Leistungs- oder Ge- staltungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1, 8C_438/2016 E. 2.1; MIRIAM LENDFERS, in KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.]; Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 59 N. 11; MARKUS MÜL- LER, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Über die Frage, ob den Beschwerdeführer eine Haftung nach Art. 52 AHVG trifft oder nicht bzw. ob die der Schadenersatzverfügung zugrunde gelegte Lohnsumme zutreffend ist oder nicht, muss indes bereits in Zusammen- hang mit den Begehren um Aufhebung des Einspracheentscheides vom
25. November 2025 (act. II 1; Beschwerde S. 2 Ziff. 1) und damit im Rah- men der Haftungsfrage respektive dem Umfang der Haftung entschieden werden, ohne dass es der vom Beschwerdeführer angestrebten formellen Feststellungen bedürfte. Soweit es sich bei den erwähnten Anträgen (Be- schwerde S. 2 Ziff. 2 und 4) um selbständige Feststellungsbegehren han- delt, ist darauf nicht einzutreten.
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E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schaden- ersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG)
E. 2.2 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts- führung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Wer als Organ einer juristischen Person belangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach formellen Krite- rien, sondern danach, ob die betreffende Person Organen vorbehaltene Entscheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst hat (BGE 146 III 37 E. 6.1 S. 43, 132 III 523 E. 4.5 S. 528, 126 V 237 E. 4 S. 239; SVR 2020 AHV Nr. 8 S. 23, 9C_275/2019 E. 2.2). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214).
E. 2.3 Rechtskräftige Beitragsverfügungen sind im Schadenersatzverfah- ren nicht mehr anfechtbar, ausser wenn sie zweifellos unrichtig sind oder ein Revisionsgrund vorliegt. Dies gilt soweit die Beitragsverfügungen zu einem Zeitpunkt ergangen sind, als die ins Recht gefasste Person noch
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- 6 - eine formelle, materielle oder faktische Organstellung hatte und entspre- chend auch eine Einwirkungsmöglichkeit in der beitragspflichtigen Gesell- schaft bestand. War hingegen die ins Recht gefasste Person in diesem Zeitpunkt als Organ ausgeschieden und hatte sie demzufolge keine Mög- lichkeit mehr, in ihrer Organeigenschaft die Beitragsverfügung anzufechten oder anfechten zu lassen, ist die Beitragsverfügung im Rahmen des Scha- denersatzverfahrens frei überprüfbar (BGE 134 V 401 E. 5.2 S. 403 und E. 5.5 S. 404).
E. 2.4 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschul- deten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Be- treibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszin- sen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 5, H 72/06 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Schadensbestandteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 11, 9C_901/2007 E. 7).
E. 2.5 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften ent- standen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verord- nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Ar- beitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbe- zahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträ- ge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Ab- rechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öf- fentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195).
E. 2.6 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absicht-
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- 7 - lich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186).
E. 2.6.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49, 9C_330/2010 E. 3.2). Das Mass der zu ver- langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Da- bei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Ein- haltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202). Nach Art. 717 Abs. 1 i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) gehört die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Be- folgung der Gesetze, zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufga- ben des Verwaltungsrates. Diese Aufgaben müssen "mit aller Sorgfalt" er- füllt werden. Dies setzt unter anderem voraus, dass der Verwaltungsrat die ihm unterbreiteten Berichte kritisch liest, nötigenfalls ergänzende Auskünfte verlangt und bei Irrtümern oder Unregelmässigkeiten einschreitet. Dabei wird es aber einem Verwaltungsratspräsidenten einer Grossfirma nicht als grobfahrlässiges Verschulden angerechnet werden können, wenn er nicht jedes einzelne Geschäft, sondern nur die Tätigkeit der Geschäftsleitung und den Geschäftsgang im allgemeinen überprüft und daher beispielsweise nicht beachtet, dass in Einzelfällen die Abrechnung über Lohnbeiträge nicht erfolgt ist (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; SVR 2010 AHV Nr. 4 S. 11, 9C_152/2009, 9C_177/2009, 9C_179/2009 E. 6.1).
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- 8 -
E. 2.6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versiche- rungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Orga- ne im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahr- lässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kur- ze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Wür- digung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Bei- träge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt wer- den, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] H 273/03 vom 4. Oktober 2004 E. 3.2.1).
E. 2.6.3 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. sei- ner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Ar- beitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbe- zügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlasten- den Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfäl-
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- 9 - lige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2019 AHV Nr. 14 S. 39, 9C_861/2018 E. 4.2.2, 2011 AHV Nr. 13 S. 42, 9C_325/2010 E. 4.1).
E. 2.7 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missach- tung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstän- de die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein sol- ches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf- grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forde- rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; SVR 2024 AHV Nr. 17 S. 56, 9C_779/2023 E. 5.3.1, 2017 AHV Nr. 13 S. 39, 9C_41/2017 E. 7.2; AHI 2003 S. 100 E. 3a).
E. 2.8 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässi- gen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypo- these, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlich- keit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Er- satzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermas- sen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hinter-
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- 10 - grund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Le- benserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 59, 9C_135/2011 E. 4.3.1).
E. 2.9 Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des OR über die unerlaubten Handlungen (Art. 52 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 60 Abs. 1 OR verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtu- ung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatz- pflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195; SVR 2023 AHV Nr. 15 S. 54, 9C_406/2022 E. 6.2, 2022 AHV Nr. 12 S. 30, 9C_260/2021 E. 4.1). Entsteht der Schaden durch Konkurs, so fällt dieser Zeitpunkt nicht notwendigerweise mit jenem zusammen, in welchem die Ausgleichskasse die Schlussabrechnung oder einen Verlustschein zugestellt erhält. Die Rechtsprechung geht vielmehr davon aus, dass der Gläubiger, welcher den Ersatz eines durch Konkurs oder durch einen Liquidationsvergleich erlitte- nen Schadens geltend machen will, diesen normalerweise im Zeitpunkt der Auflegung des Kollokationsplans genügend kennt. Er kann in diesem Zeit- punkt den Wert des Inventars, die Rangfolge seiner Forderung sowie die voraussichtliche Dividende kennen (BGE 129 V 193 E. 2.3 S. 195, 128 V 15 E. 2a S. 17).
E. 3 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2025 875
- 11 -
E. 3.1 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer bei der B.________ AG vom TT.MM.2020 bis TT.MM.2022 Präsident des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien war (act. II 13 S. 2 f., 15 S. 6 f.; vgl.), womit ihm formelle Organstellung zukam (vgl. MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, N. 203 ff.). Wer im Rahmen einer juristischen Person formelle Organstellung einnimmt, hat auch die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen (REICHMUTH, a.a.O., N. 213). Damit unter- liegt der Beschwerdeführer der Haftungsbestimmung von Art. 52 AHVG (vgl. E. 2.2 hiervor). Daran ändert nichts, dass der als Verwaltungsratsmit- glied (mit Kollektivunterschrift zu zweien) ebenfalls im Handelsregister ein- getragene D.________ (act. II 13 S. 2 f., 15 S. 6 f.; vgl.) als Geschäftsführer fungierte (Beschwerde S. 2, 5; zur geltend gemachten Delegation an den Geschäftsführer: E. 3.4 hiernach). Die formellen Organe haften – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – wegen der gesetzli- chen Definition ihrer Pflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung und dem Grund der Mandatsüber- nahme (Treuhandvertrag, arbeitsvertragliche Verpflichtung usw.; REICH- MUTH, a.a.O., N. 212) und die solidarische Haftung erlaubt es der Be- schwerdegegnerin, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, oder allen- falls nur einen Einzelnen vorzugehen (vgl. E. 2.2 in fine hiervor). Der ins Recht gefasste Beschwerdeführer wird in keiner Weise eingeschränkt, ge- gen einen nicht belangten Dritten Rückgriff zu nehmen (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 82).
E. 3.2.1 Weiter ist erstellt, dass die B.________ AG die paritätischen Sozial- versicherungsbeiträge für die Beitragsjahre 2020 bis 2022 (sowie die ak- zessorischen Forderungen) bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung am TT.MM.2023 (act. II 9; vgl.; vgl. KIESER, a.a.O. Art. 52 N. 87) nicht vollständig leistete (act. II 2 S. 2 f., S. 5-17). Indem mit Wirkung ab dem TT.MM. 2023 über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren am TT.MM. 2024 mangels Aktiven eingestellt wurde
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- 12 - (act. II 9; vgl.), ist der Beschwerdegegnerin ein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG entstanden (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Gesellschaft vermochte dementsprechend die ausstehenden Forderungen nicht mehr zu begleichen und kann auch für die geltend gemachte Schadenersatzpflicht nicht mehr in Anspruch genommen werden, weshalb subsidiär die solidari- sche Haftung der Organe und damit – bei gegebenen Voraussetzungen – (auch) diejenige des Beschwerdeführers greift (vgl. E. 2.2 und 3.1 hiervor).
E. 3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer die Höhe des Schadens mit der Be- gründung, die Sozialversicherungsbeiträge seien auf Basis widersprüchli- cher bzw. zu hoher Lohnsummen berechnet worden, bestreitet (Beschwer- de S. 6 f. Ziff. II 6), kann ihm nicht gefolgt werden: Für das Beitragsjahr 2020 wurde gemäss den Akten von der Gesellschaft keine Lohnbescheinigung eingereicht. Es erfolgte deshalb mit Verfügung vom 5. Juli 2022 für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2020 eine ermessensweise Veranlagung durch die Verwaltung (vgl. Art. 38 AHVV), ausgehend von einer Lohnsumme von Fr. 40'000.-- (act. II 22). Die von der Gesellschaft eingereichte Anmeldung für Arbeitgebende vom 1. November 2020 wies für acht ab dem 2. November 2020 beschäftigte Arbeitnehmen- de eine monatliche Lohnsumme von Fr. 18'210.-- bzw. jährlich Fr. 236'730.-- aus (act. II 15 S. 4). Der erst im Beschwerdeverfahren einge- reichte, lückenhafte Bankkontoauszug der Bank E.________ (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1A) steht hierzu im Widerspruch, da aus diesem lediglich Zahlungen an drei potenzielle Arbeitnehmende ersichtlich sind. Zudem erfolgten gemäss diesem Zahlungen bereits vor dem deklarierten Beschäftigungsbeginn (per 29. Oktober 2020 total Fr. 7'248.30; act. I A [Teilseite 1; vgl. blaue Markierungen des Beschwerdeführers]). Weitere zur Ermittlung der tatsächlichen beitragspflichtigen Lohnsumme der Gesell- schaft zuverlässige Unterlagen – namentlich Lohnabrechnungen sowie Lohnbuchhaltung – sind in den Akten nicht vorhanden und wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht eingereicht. Unter Berücksichtigung der bereits Ende Oktober 2020 erfolgten Zahlungen von über Fr. 7'000.-- sowie der in der Anmeldung für Arbeitgebende angegebenen monatlichen Lohnsumme von über Fr. 18'000.-- (act. II 15 S. 4) ist die in der Veranlagungsverfügung ermessensweise festgesetzte massgebende Lohnsumme von Fr. 40'000.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2025 875
- 13 - für die Zeit von August bis Dezember 2020 (act. II 22) nicht zu beanstan- den. Sie wurde von der Beschwerdegegnerin in vertretbarer Weise bzw. nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen. Die Lohnsumme für das Beitragsjahr 2021 von Fr. 277'117.40 basiert auf den Angaben der von Gesellschaft erstellten AHV-Lohnbescheinigung vom
1. März 2022 (act. II 20; act. I 4a). Auch im Beschwerdeverfahren wird nicht nachvollziehbar begründet, weshalb diese gegenüber der Verwaltung de- klarierten Lohnsummenangaben unzutreffend sein sollen. Bezüglich der nun im vorliegenden Verfahren vom Beschwerdeführer aufgelegten Konto- auszüge für das Jahr 2021 fällt auf, dass darin zum einen nicht sämtliche Lohnzahlungen markiert wurden (vgl. act. I 1A/C [Teilseite 3], E [Teilsei- te 2], F [Teilseite 4], G [Teilseite 3, 4], H [Teilseite 1], I [Teilseite 3], J [Teil- seite 4], K [Teilseite 3]), namentlich auch solche an ihn selbst, und ande- rerseits bei gewissen Zahlungen (gemäss den Zahlungsbemerkungen) of- fenbar Abzüge berücksichtigt wurden, welche nicht konkret ausgewiesen sind respektive wohl Verrechnungen mit Lohnansprüchen darstellen (vgl. act. I 1A/G [Teilseite 3]). Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der eben- falls mit Beschwerde eingereichten Kontoauszüge der Bank F.________ (act. I 1A/L [Teilseite 3], O [Teilseite 1, 4], P [Teilseite 1, 3], Q [Teilseite 1, 4]), zumal darin zusätzlich auch noch nicht näher bezeichnete Geldbezüge hervorgehen (act. I 1A/L [Teilseite 4], M [Teilseite 3]). Die aufgelegten Bankkontoauszüge bilden damit keine zuverlässige Grundlage für die Er- mittlung der Lohnsumme bzw. vermögen keine Zweifel an der Lohnbe- scheinigung des Jahres 2021 (act. II 20) zu wecken. Weitere sachdienlich Unterlagen wurden nicht eingereicht. Auf die in der Lohnbescheinigung für das Jahr 2021 angegebene Lohnsumme ist deshalb abzustellen. Für das Beitragsjahr 2022 wurde von der Gesellschaft wiederum keine Lohnbescheinigung eingereicht, weshalb mit Verfügung vom 18. März 2025 eine erneute ermessensweise Veranlagung der Lohnbeiträge (vgl. Art. 38 AHVV), basierend auf der gerundeten Lohnsumme des Vorjahres von Fr. 277'000.--, erfolgte (act. II 25). Die mit Beschwerde eingereichten Kon- toauszüge der Bank F.________ betreffen nicht das gesamte Jahr 2022, sondern lediglich den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 7. Juni 2022 (act. I 1A/R-U) und damit einen Zeitpunkt vor der Konkurseröffnung (act. II
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- 14 - 9). Zudem wurden darin wiederum nicht sämtliche Lohnzahlungen, wie vom Beschwerdeführer erwähnt, markiert und in dessen Berechnung miteinbe- zogen (act. I 1A/T [Teilseite 2, 4], U [Teilseite 1]). Auch für dieses Beitrags- jahr wurden keine zur Ermittlung der tatsächlichen beitragspflichtigen Lohnsumme der Gesellschaft zuverlässigen weiteren Unterlagen – nament- lich Lohnabrechnungen sowie Lohnbuchhaltung – eingereicht. Vor diesem Hintergrund besteht kein begründeter Anlass, der ein Abweichen von der in der Veranlagungsverfügung vom 18. März 2025 (act. II 25) basierend auf den Lohnangaben des Vorjahres ermessensweisen festgesetzten massge- benden Lohnsumme von Fr. 277’000.-- für das Beitragsjahr 2022 rechtfer- tigt. Anhaltspunkte für eine – gestützt auf die nicht zu beanstandenden Lohn- summen – fehlerhafte Beitragsberechnung der Jahre 2020 bis 2022 sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Ausgehend von diesen Beitragsforderungen bezifferte die Beschwerdegegnerin die Scha- denersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer für das Jahr 2020 auf Fr. 5'951.--, für das Jahr 2021 auf Fr. 37’165.65 und für das Jahr 2022 auf Fr. 12’367.25, total Fr. 55'483.90 (act. II 2 S. 2 f.). Die Höhe der Scha- denersatzforderung ist gestützt auf die Akten, insbesondere die Kontoaus- züge vom 23. April 2025 (act. II 2 S. 5-16), erstellt bzw. es ergeben sich keine Hinweise, dass die Berechnung nicht korrekt erfolgt ist. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zu den Beitrags- forderungen die Verwaltungs- und Betreibungskosten sowie die Verzugs- zinsen dazuschlug (vgl. E. 2.4 hiervor). Zudem wurden die in den Konto- auszügen (act. II 2 S. 5-16) aufgeführten Bussen in Zusammenhang mit dem Nichteinreichen der Lohnbescheinigungen (vgl. hierzu auch E. 2.4 hiervor) nicht in die Schadensberechnung einbezogen (vgl. act. II 2 S. 2 f.). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes der Beschwerdegegnerin (Beschwerde S. 6 Ziff. II 6) ist zu verneinen. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53); daran ändert die in der Beschwerde (S. 8) erwähnte Un- tersuchungshaft bis zum 24. Januar 2024 nichts, war doch (spätestens) danach eine Mitwirkung möglich. Da keine substanziierten Anhaltspunkte vorliegen, die hinreichend Anlass für eine unzutreffende Schadenshöhe geben, besteht kein Raum für weitere Abklärungen.
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- 15 -
E. 3.3 In Bezug auf die Widerrechtlichkeit steht dem bereits Dargelegten zufolge fest, dass die B.________ AG ihrer Pflicht, Sozialversicherungsbei- träge abzurechnen und zu leisten, nicht bzw. nur ungenügend nachge- kommen ist. Die Gesellschaft verletzte damit die Melde-, Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV). Da- mit ist das Tatbestandselement der Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG (vgl. E. 2.5 hiervor) ohne Weiteres zu bejahen.
E. 3.4 Da die Widerrechtlichkeit feststeht, gilt die Vermutung eines absicht- lichen oder grobfahrlässigen Verhaltens der Arbeitgeberin bzw. ihrer Orga- ne (vgl. E. 2.6.3 hiervor). Die beitragspflichtige Arbeitgeberin war als Akti- engesellschaft (Art. 620 ff. OR) konstituiert (act. II 9; vgl.). Der Beschwerdeführer war bis zu seinem Ausscheiden aus der Gesell- schaft per TT.MM.2022 deren Verwaltungsratspräsident (act. II 13 S. 2 f., 15 S. 6 f.; vgl.) und somit namentlich für die Befolgung der Gesetze und damit auch die Einhaltung der Abrechnungs- und Beitrags- zahlungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin verantwortlich (vgl. E. 2.6.1 hiervor). In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der Arbeit- geberin um ein relativ kleines Unternehmen (mit rund 6 bis 11 Mitarbeiten- den; vgl. act. II 18 S. 25, S. 82, 20) mit überschaubaren Verhältnissen han- delte, wird vom Beschwerdeführer – unabhängig davon, ob die Beitrags- und Abrechnungspflicht an Dritte delegiert war (Beschwerde S. 2 Ziff. I, S. 4 f. Ziff. II 2 f.) – der Überblick über alle wesentlichen Belange des Un- ternehmens und damit auch über die Erfüllung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht verlangt (vgl. BGE 108 V 199 E. 3b S. 203; SVR 2007 AHV Nr. 9 S. 25, H 8/07 E. 6). Dem Beschwerdeführer oblagen als Verwal- tungsratspräsidenten die obligationenrechtlichen Sorgfalts- und Überwa- chungspflichten (vgl. SVR 2023 AHV Nr. 10 S. 28, 9C_373/2022 E. 5). Nach Art. 717 Abs. 1 OR haben die Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates gehört unter anderem die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hin- blick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR; vgl. E. 2.6.1 hiervor). Ungeachtet der innerhalb des Verwaltungsrates allenfalls bestehenden Kompetenz- und Aufgabentei-
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- 16 - lung hat jedes Verwaltungsratsmitglied sich periodisch über den Ge- schäftsgang und über wichtige Geschäfte auch ausserhalb des ihm zuge- wiesenen Ressorts informieren zu lassen, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irr- tümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzuschreiten. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausü- bung der an einen Mitverwaltungsrat delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist jedes andere Verwaltungsratsmitglied verpflich- tet, auch ausserhalb seines Zuständigkeitsbereiches die erforderlichen Ab- klärungen zu treffen oder (nötigenfalls durch Sachverständige) treffen zu lassen sowie eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobach- tung der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (Urteil des EVG H 112/04 vom 24. Juni 2005 E. 3.1; vgl. auch REICHMUTH, a.a.O., S. 141 ff. N. 613 und N. 615 und THOMAS NUSSBAUMER, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96, S. 1078). Gerade bei einem Kleinunter- nehmen – welche Konstellation hier gegeben ist – empfiehlt sich für einen nicht geschäftsführenden Verwaltungsrat besondere Aufmerksamkeit (REICHMUTH, a.a.O., S. 143 N. 617), insbesondere hat er darauf zu achten, dass ein geordnetes Beitragswesen geführt wird und keine Beitrags- ausstände entstehen. Die Nichterfüllung der paritätischen Beitragspflicht erfolgte über rund drei Jahre hinweg (vgl. E. 3.2 f. hiervor) und war damit nicht von kurzer Dauer. Die Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG geht davon aus, dass es – abgesehen allenfalls von kurzfristigen Ausständen – grob- fahrlässig ist, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV- Beiträge nicht gedeckt sind (Urteil des BGer 9C_111/2007 vom 17. Sep- tember 2007 E. 3.2). Damit trifft den Beschwerdeführer an der andauern- den ungenügenden und unvollständigen Erfüllung der Melde-, Abrech- nungs- und Beitragszahlungspflicht ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG. Besondere Umstände, welche die Verletzung dieser Pflicht als gerechtfer- tigt erscheinen liessen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit auszuschliessen vermöchten, sind nicht ersichtlich. So bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass durch das Nichtbezahlung der Sozialversi- cherungsbeiträge im Hinblick auf eine allfällige Rettung des Unternehmens
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- 17 - Liquiditätsengpässe hätten überbrückt werden müssen, wobei ein solcher Sachverhalt – selbst wenn er zuträfe – bei einer Säumigkeit während rund dreier Jahre ohnehin nicht als entlastender Umstand im Sinne eines ent- schuldbaren Grundes für die Nichtbezahlung von Beiträgen qualifiziert wer- den könnte (vgl. E. 2.7 hiervor; vgl. auch Urteil des BGer 9C_428/2024 vom
24. April 2025 E. 7.2; REICHMUTH, a.a.O., S. 159 N. 675). Soweit der Be- schwerdeführer geltend macht, dass er keine Kontrolle über den alleinigen geschäftsführenden D.________ ausüben musste, und dieser für alles zu- ständig gewesen sei (Beschwerde S. 4 f. Ziff. II 2 f.), so ist ein solcher Sachverhalt, wie zuvor dargelegt, nicht entlastend, zumal er doch diesfalls weiterhin die unübertragbare und unentziehbare Pflicht der Oberaufsicht und damit die Pflicht zur Überwachung der korrekten Bezahlung der Sozia- lversicherungsbeiträge hatte. Zwar können einzelne Geschäftsführungs- funktionen delegiert werden. Zur Wahrung der geforderten Sorgfalt gehört jedoch neben der richtigen Auswahl des geeigneten Mandatsträgers auch dessen Instruktion und Überwachung. Der Geschäftsführer kann sich allein durch Delegation der Aufgaben nicht seiner Verantwortung entledigen, was auch für den Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft gilt (Urteil des EVG H 26/03 vom 17. Juni 2003 E. 3.2). Deshalb ist auch unerheblich, dass der Geschäftsführer die Lohnsummen (2021) eigenhändig unterzeichnete und nicht der Beschwerdeführer selbst (Beschwerde S. 5 Ziff. II 3), da gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung selbst das Fehlen einer Zeichnungsbe- rechtigung eines formellen Organs keine entlastende Wirkung auf das Ver- schulden eines Organs hat (Urteil des EVG H 74/06 vom 24. August 2006 E. 4.2). Damit bestehen keine Gründe, die das (zumindest grobfahrlässige) Nichtbezahlen der fälligen Sozialversicherungsbeiträge als nicht schuldhaft im Sinne der Rechtsprechung erscheinen lassen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der beweisbelastete Beschwerde- führer die Vermutung einer qualifizierten Sorgfaltspflichtverletzung (vgl. E. 2.6.3 hiervor) nicht zu widerlegen vermag. Mithin hat er die einschlägi- gen Vorschriften mindestens grobfahrlässig missachtet.
E. 3.5 Ein pflichtgemässes Verhalten des Beschwerdeführers bei der Ab- rechnung der Sozialversicherungsbeiträge hätte zur Zahlung der offenen Beiträge geführt und damit den Schaden verhindert. Indem er dies nicht
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- 18 - getan hat, ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Missach- tung der Vorschrift und dem eingetretenen Schaden gegeben (vgl. E. 2.8 hiervor). Ein allenfalls den Kausalzusammenhang unterbrechendes oder zu einer Reduktion der Schadenersatzpflicht führendes Mitverschulden der Verwaltung (vgl. BGE 122 V 185 E. 3c S. 189; SVR 2018 AHV Nr. 9 S. 25, 9C_548/2017 E. 7.1) ist weder ersichtlich noch wird ein solches substanzi- iert geltend gemacht.
E. 3.6 Der für die relative dreijährige Verjährungsfrist massgebende Zeit- punkt ist die im SHAB vom TT.MM. 2024 erfolgte Publikation der Einstel- lung des Konkurses über die B.________ AG mangels Aktiven am TT.MM. 2024 (act. II 9). Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 23. April 2025 (act. II 2) hat die Beschwerdegegnerin sowohl die relative drei- als auch die absolute zehnjährige Verjährungsfrist gewahrt (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 123 und 139). Dass die Verjährung eingetreten wäre, macht der Be- schwerdeführer denn auch nicht geltend.
E. 3.7 Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
25. November 2025 (act. II 1) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4 Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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- 20 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 55'483.90.
E. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht- gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).
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- 19 - Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'500.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Be- zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dispositiv
- Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom
- November 2025 sei aufzuheben.
- Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht persönlich nach Art. 52 AHVG haftet.
- Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
- Es sei festzustellen, dass die der Schadenersatzverfügung zugrunde gelegte Lohnsumme unzutreffend ist, namentlich die von der Aus- gleichskasse behauptete Lohnsumme von Fr. 270'000.-- bzw. 277'117.40 für das Jahr 2021, und dass sich die effektiven, aus den Bankauszügen belegten Lohnsummen wie folgt ergeben: • Jahr 2020: Fr. 29'221.-- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2025 875 - 3 - • Jahr 2021: Fr. 181'019.-- • Jahr 2022 bis 7. Juni 2022: Fr. 43'659.-- total Fr. 153'899.--
- Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
- Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu gewähren. Der Aufforderung des Gerichts (prozessleitende Verfügung vom 30. De- zember 2025), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu belegen, kam der Beschwerdeführer nicht nach, weshalb das Gesuch – wie mit Ver- fügung vom 30. Dezember 2025 angedroht – als zurückgezogen und somit erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wurde (Verfügung vom
- Januar 2026). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2026 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2025 875 - 4 - auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Novem- ber 2025 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die gegenüber dem Be- schwerdeführer geltend gemachte Schadenersatzforderung für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (zzgl. akzessorischer Forderungen) für die Beitragsjahre 2020 bis 2022 in der Höhe von Fr. 55'483.90 (act. II 2 S. 3). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass er nicht persönlich nach Art. 52 AHVG hafte (Beschwerde S. 2 Ziff. 2) und dass die der Schadenersatzverfügung zugrunde gelegte Lohnsumme unzutreffend sei (Beschwerde S. 2 Ziff. 4), ist darauf hinzuweisen, dass Feststellungs- begehren eines ausgewiesenen aktuellen Feststellungsinteresses bedürfen und gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und damit nur zulässig sind, wenn das schutzwürdige Interesse der das Begehren stel- lenden Partei im hängigen Verfahren nicht mit einem Leistungs- oder Ge- staltungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1, 8C_438/2016 E. 2.1; MIRIAM LENDFERS, in KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.]; Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 59 N. 11; MARKUS MÜL- LER, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Über die Frage, ob den Beschwerdeführer eine Haftung nach Art. 52 AHVG trifft oder nicht bzw. ob die der Schadenersatzverfügung zugrunde gelegte Lohnsumme zutreffend ist oder nicht, muss indes bereits in Zusammen- hang mit den Begehren um Aufhebung des Einspracheentscheides vom
- November 2025 (act. II 1; Beschwerde S. 2 Ziff. 1) und damit im Rah- men der Haftungsfrage respektive dem Umfang der Haftung entschieden werden, ohne dass es der vom Beschwerdeführer angestrebten formellen Feststellungen bedürfte. Soweit es sich bei den erwähnten Anträgen (Be- schwerde S. 2 Ziff. 2 und 4) um selbständige Feststellungsbegehren han- delt, ist darauf nicht einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2025 875 - 5 - 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schaden- ersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG) 2.2 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts- führung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Wer als Organ einer juristischen Person belangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach formellen Krite- rien, sondern danach, ob die betreffende Person Organen vorbehaltene Entscheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst hat (BGE 146 III 37 E. 6.1 S. 43, 132 III 523 E. 4.5 S. 528, 126 V 237 E. 4 S. 239; SVR 2020 AHV Nr. 8 S. 23, 9C_275/2019 E. 2.2). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214). 2.3 Rechtskräftige Beitragsverfügungen sind im Schadenersatzverfah- ren nicht mehr anfechtbar, ausser wenn sie zweifellos unrichtig sind oder ein Revisionsgrund vorliegt. Dies gilt soweit die Beitragsverfügungen zu einem Zeitpunkt ergangen sind, als die ins Recht gefasste Person noch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2025 875 - 6 - eine formelle, materielle oder faktische Organstellung hatte und entspre- chend auch eine Einwirkungsmöglichkeit in der beitragspflichtigen Gesell- schaft bestand. War hingegen die ins Recht gefasste Person in diesem Zeitpunkt als Organ ausgeschieden und hatte sie demzufolge keine Mög- lichkeit mehr, in ihrer Organeigenschaft die Beitragsverfügung anzufechten oder anfechten zu lassen, ist die Beitragsverfügung im Rahmen des Scha- denersatzverfahrens frei überprüfbar (BGE 134 V 401 E. 5.2 S. 403 und E. 5.5 S. 404). 2.4 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschul- deten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Be- treibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszin- sen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 5, H 72/06 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Schadensbestandteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 11, 9C_901/2007 E. 7). 2.5 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften ent- standen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verord- nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Ar- beitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbe- zahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträ- ge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Ab- rechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öf- fentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). 2.6 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absicht- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2025 875 - 7 - lich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). 2.6.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49, 9C_330/2010 E. 3.2). Das Mass der zu ver- langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Da- bei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Ein- haltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202). Nach Art. 717 Abs. 1 i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) gehört die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Be- folgung der Gesetze, zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufga- ben des Verwaltungsrates. Diese Aufgaben müssen "mit aller Sorgfalt" er- füllt werden. Dies setzt unter anderem voraus, dass der Verwaltungsrat die ihm unterbreiteten Berichte kritisch liest, nötigenfalls ergänzende Auskünfte verlangt und bei Irrtümern oder Unregelmässigkeiten einschreitet. Dabei wird es aber einem Verwaltungsratspräsidenten einer Grossfirma nicht als grobfahrlässiges Verschulden angerechnet werden können, wenn er nicht jedes einzelne Geschäft, sondern nur die Tätigkeit der Geschäftsleitung und den Geschäftsgang im allgemeinen überprüft und daher beispielsweise nicht beachtet, dass in Einzelfällen die Abrechnung über Lohnbeiträge nicht erfolgt ist (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; SVR 2010 AHV Nr. 4 S. 11, 9C_152/2009, 9C_177/2009, 9C_179/2009 E. 6.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2025 875 - 8 - 2.6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versiche- rungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Orga- ne im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahr- lässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kur- ze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Wür- digung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Bei- träge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt wer- den, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] H 273/03 vom 4. Oktober 2004 E. 3.2.1). 2.6.3 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. sei- ner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Ar- beitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbe- zügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlasten- den Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfäl- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2025 875 - 9 - lige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2019 AHV Nr. 14 S. 39, 9C_861/2018 E. 4.2.2, 2011 AHV Nr. 13 S. 42, 9C_325/2010 E. 4.1). 2.7 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missach- tung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstän- de die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein sol- ches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf- grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forde- rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; SVR 2024 AHV Nr. 17 S. 56, 9C_779/2023 E. 5.3.1, 2017 AHV Nr. 13 S. 39, 9C_41/2017 E. 7.2; AHI 2003 S. 100 E. 3a). 2.8 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässi- gen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypo- these, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlich- keit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Er- satzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermas- sen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hinter- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2025 875 - 10 - grund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Le- benserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 59, 9C_135/2011 E. 4.3.1). 2.9 Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des OR über die unerlaubten Handlungen (Art. 52 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 60 Abs. 1 OR verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtu- ung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatz- pflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195; SVR 2023 AHV Nr. 15 S. 54, 9C_406/2022 E. 6.2, 2022 AHV Nr. 12 S. 30, 9C_260/2021 E. 4.1). Entsteht der Schaden durch Konkurs, so fällt dieser Zeitpunkt nicht notwendigerweise mit jenem zusammen, in welchem die Ausgleichskasse die Schlussabrechnung oder einen Verlustschein zugestellt erhält. Die Rechtsprechung geht vielmehr davon aus, dass der Gläubiger, welcher den Ersatz eines durch Konkurs oder durch einen Liquidationsvergleich erlitte- nen Schadens geltend machen will, diesen normalerweise im Zeitpunkt der Auflegung des Kollokationsplans genügend kennt. Er kann in diesem Zeit- punkt den Wert des Inventars, die Rangfolge seiner Forderung sowie die voraussichtliche Dividende kennen (BGE 129 V 193 E. 2.3 S. 195, 128 V 15 E. 2a S. 17).
- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2025 875 - 11 - 3.1 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer bei der B.________ AG vom TT.MM.2020 bis TT.MM.2022 Präsident des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien war (act. II 13 S. 2 f., 15 S. 6 f.; vgl. ), womit ihm formelle Organstellung zukam (vgl. MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, N. 203 ff.). Wer im Rahmen einer juristischen Person formelle Organstellung einnimmt, hat auch die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen (REICHMUTH, a.a.O., N. 213). Damit unter- liegt der Beschwerdeführer der Haftungsbestimmung von Art. 52 AHVG (vgl. E. 2.2 hiervor). Daran ändert nichts, dass der als Verwaltungsratsmit- glied (mit Kollektivunterschrift zu zweien) ebenfalls im Handelsregister ein- getragene D.________ (act. II 13 S. 2 f., 15 S. 6 f.; vgl. ) als Geschäftsführer fungierte (Beschwerde S. 2, 5; zur geltend gemachten Delegation an den Geschäftsführer: E. 3.4 hiernach). Die formellen Organe haften – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – wegen der gesetzli- chen Definition ihrer Pflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung und dem Grund der Mandatsüber- nahme (Treuhandvertrag, arbeitsvertragliche Verpflichtung usw.; REICH- MUTH, a.a.O., N. 212) und die solidarische Haftung erlaubt es der Be- schwerdegegnerin, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, oder allen- falls nur einen Einzelnen vorzugehen (vgl. E. 2.2 in fine hiervor). Der ins Recht gefasste Beschwerdeführer wird in keiner Weise eingeschränkt, ge- gen einen nicht belangten Dritten Rückgriff zu nehmen (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 82). 3.2 3.2.1 Weiter ist erstellt, dass die B.________ AG die paritätischen Sozial- versicherungsbeiträge für die Beitragsjahre 2020 bis 2022 (sowie die ak- zessorischen Forderungen) bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung am TT.MM.2023 (act. II 9; vgl. ; vgl. KIESER, a.a.O. Art. 52 N. 87) nicht vollständig leistete (act. II 2 S. 2 f., S. 5-17). Indem mit Wirkung ab dem TT.MM. 2023 über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren am TT.MM. 2024 mangels Aktiven eingestellt wurde Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2025 875 - 12 - (act. II 9; vgl. ), ist der Beschwerdegegnerin ein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG entstanden (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Gesellschaft vermochte dementsprechend die ausstehenden Forderungen nicht mehr zu begleichen und kann auch für die geltend gemachte Schadenersatzpflicht nicht mehr in Anspruch genommen werden, weshalb subsidiär die solidari- sche Haftung der Organe und damit – bei gegebenen Voraussetzungen – (auch) diejenige des Beschwerdeführers greift (vgl. E. 2.2 und 3.1 hiervor). 3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer die Höhe des Schadens mit der Be- gründung, die Sozialversicherungsbeiträge seien auf Basis widersprüchli- cher bzw. zu hoher Lohnsummen berechnet worden, bestreitet (Beschwer- de S. 6 f. Ziff. II 6), kann ihm nicht gefolgt werden: Für das Beitragsjahr 2020 wurde gemäss den Akten von der Gesellschaft keine Lohnbescheinigung eingereicht. Es erfolgte deshalb mit Verfügung vom 5. Juli 2022 für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2020 eine ermessensweise Veranlagung durch die Verwaltung (vgl. Art. 38 AHVV), ausgehend von einer Lohnsumme von Fr. 40'000.-- (act. II 22). Die von der Gesellschaft eingereichte Anmeldung für Arbeitgebende vom 1. November 2020 wies für acht ab dem 2. November 2020 beschäftigte Arbeitnehmen- de eine monatliche Lohnsumme von Fr. 18'210.-- bzw. jährlich Fr. 236'730.-- aus (act. II 15 S. 4). Der erst im Beschwerdeverfahren einge- reichte, lückenhafte Bankkontoauszug der Bank E.________ (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1A) steht hierzu im Widerspruch, da aus diesem lediglich Zahlungen an drei potenzielle Arbeitnehmende ersichtlich sind. Zudem erfolgten gemäss diesem Zahlungen bereits vor dem deklarierten Beschäftigungsbeginn (per 29. Oktober 2020 total Fr. 7'248.30; act. I A [Teilseite 1; vgl. blaue Markierungen des Beschwerdeführers]). Weitere zur Ermittlung der tatsächlichen beitragspflichtigen Lohnsumme der Gesell- schaft zuverlässige Unterlagen – namentlich Lohnabrechnungen sowie Lohnbuchhaltung – sind in den Akten nicht vorhanden und wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht eingereicht. Unter Berücksichtigung der bereits Ende Oktober 2020 erfolgten Zahlungen von über Fr. 7'000.-- sowie der in der Anmeldung für Arbeitgebende angegebenen monatlichen Lohnsumme von über Fr. 18'000.-- (act. II 15 S. 4) ist die in der Veranlagungsverfügung ermessensweise festgesetzte massgebende Lohnsumme von Fr. 40'000.-- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2025 875 - 13 - für die Zeit von August bis Dezember 2020 (act. II 22) nicht zu beanstan- den. Sie wurde von der Beschwerdegegnerin in vertretbarer Weise bzw. nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen. Die Lohnsumme für das Beitragsjahr 2021 von Fr. 277'117.40 basiert auf den Angaben der von Gesellschaft erstellten AHV-Lohnbescheinigung vom
- März 2022 (act. II 20; act. I 4a). Auch im Beschwerdeverfahren wird nicht nachvollziehbar begründet, weshalb diese gegenüber der Verwaltung de- klarierten Lohnsummenangaben unzutreffend sein sollen. Bezüglich der nun im vorliegenden Verfahren vom Beschwerdeführer aufgelegten Konto- auszüge für das Jahr 2021 fällt auf, dass darin zum einen nicht sämtliche Lohnzahlungen markiert wurden (vgl. act. I 1A/C [Teilseite 3], E [Teilsei- te 2], F [Teilseite 4], G [Teilseite 3, 4], H [Teilseite 1], I [Teilseite 3], J [Teil- seite 4], K [Teilseite 3]), namentlich auch solche an ihn selbst, und ande- rerseits bei gewissen Zahlungen (gemäss den Zahlungsbemerkungen) of- fenbar Abzüge berücksichtigt wurden, welche nicht konkret ausgewiesen sind respektive wohl Verrechnungen mit Lohnansprüchen darstellen (vgl. act. I 1A/G [Teilseite 3]). Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der eben- falls mit Beschwerde eingereichten Kontoauszüge der Bank F.________ (act. I 1A/L [Teilseite 3], O [Teilseite 1, 4], P [Teilseite 1, 3], Q [Teilseite 1, 4]), zumal darin zusätzlich auch noch nicht näher bezeichnete Geldbezüge hervorgehen (act. I 1A/L [Teilseite 4], M [Teilseite 3]). Die aufgelegten Bankkontoauszüge bilden damit keine zuverlässige Grundlage für die Er- mittlung der Lohnsumme bzw. vermögen keine Zweifel an der Lohnbe- scheinigung des Jahres 2021 (act. II 20) zu wecken. Weitere sachdienlich Unterlagen wurden nicht eingereicht. Auf die in der Lohnbescheinigung für das Jahr 2021 angegebene Lohnsumme ist deshalb abzustellen. Für das Beitragsjahr 2022 wurde von der Gesellschaft wiederum keine Lohnbescheinigung eingereicht, weshalb mit Verfügung vom 18. März 2025 eine erneute ermessensweise Veranlagung der Lohnbeiträge (vgl. Art. 38 AHVV), basierend auf der gerundeten Lohnsumme des Vorjahres von Fr. 277'000.--, erfolgte (act. II 25). Die mit Beschwerde eingereichten Kon- toauszüge der Bank F.________ betreffen nicht das gesamte Jahr 2022, sondern lediglich den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 7. Juni 2022 (act. I 1A/R-U) und damit einen Zeitpunkt vor der Konkurseröffnung (act. II Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2025 875 - 14 - 9). Zudem wurden darin wiederum nicht sämtliche Lohnzahlungen, wie vom Beschwerdeführer erwähnt, markiert und in dessen Berechnung miteinbe- zogen (act. I 1A/T [Teilseite 2, 4], U [Teilseite 1]). Auch für dieses Beitrags- jahr wurden keine zur Ermittlung der tatsächlichen beitragspflichtigen Lohnsumme der Gesellschaft zuverlässigen weiteren Unterlagen – nament- lich Lohnabrechnungen sowie Lohnbuchhaltung – eingereicht. Vor diesem Hintergrund besteht kein begründeter Anlass, der ein Abweichen von der in der Veranlagungsverfügung vom 18. März 2025 (act. II 25) basierend auf den Lohnangaben des Vorjahres ermessensweisen festgesetzten massge- benden Lohnsumme von Fr. 277’000.-- für das Beitragsjahr 2022 rechtfer- tigt. Anhaltspunkte für eine – gestützt auf die nicht zu beanstandenden Lohn- summen – fehlerhafte Beitragsberechnung der Jahre 2020 bis 2022 sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Ausgehend von diesen Beitragsforderungen bezifferte die Beschwerdegegnerin die Scha- denersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer für das Jahr 2020 auf Fr. 5'951.--, für das Jahr 2021 auf Fr. 37’165.65 und für das Jahr 2022 auf Fr. 12’367.25, total Fr. 55'483.90 (act. II 2 S. 2 f.). Die Höhe der Scha- denersatzforderung ist gestützt auf die Akten, insbesondere die Kontoaus- züge vom 23. April 2025 (act. II 2 S. 5-16), erstellt bzw. es ergeben sich keine Hinweise, dass die Berechnung nicht korrekt erfolgt ist. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zu den Beitrags- forderungen die Verwaltungs- und Betreibungskosten sowie die Verzugs- zinsen dazuschlug (vgl. E. 2.4 hiervor). Zudem wurden die in den Konto- auszügen (act. II 2 S. 5-16) aufgeführten Bussen in Zusammenhang mit dem Nichteinreichen der Lohnbescheinigungen (vgl. hierzu auch E. 2.4 hiervor) nicht in die Schadensberechnung einbezogen (vgl. act. II 2 S. 2 f.). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes der Beschwerdegegnerin (Beschwerde S. 6 Ziff. II 6) ist zu verneinen. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53); daran ändert die in der Beschwerde (S. 8) erwähnte Un- tersuchungshaft bis zum 24. Januar 2024 nichts, war doch (spätestens) danach eine Mitwirkung möglich. Da keine substanziierten Anhaltspunkte vorliegen, die hinreichend Anlass für eine unzutreffende Schadenshöhe geben, besteht kein Raum für weitere Abklärungen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2025 875 - 15 - 3.3 In Bezug auf die Widerrechtlichkeit steht dem bereits Dargelegten zufolge fest, dass die B.________ AG ihrer Pflicht, Sozialversicherungsbei- träge abzurechnen und zu leisten, nicht bzw. nur ungenügend nachge- kommen ist. Die Gesellschaft verletzte damit die Melde-, Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV). Da- mit ist das Tatbestandselement der Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG (vgl. E. 2.5 hiervor) ohne Weiteres zu bejahen. 3.4 Da die Widerrechtlichkeit feststeht, gilt die Vermutung eines absicht- lichen oder grobfahrlässigen Verhaltens der Arbeitgeberin bzw. ihrer Orga- ne (vgl. E. 2.6.3 hiervor). Die beitragspflichtige Arbeitgeberin war als Akti- engesellschaft (Art. 620 ff. OR) konstituiert (act. II 9; vgl. ). Der Beschwerdeführer war bis zu seinem Ausscheiden aus der Gesell- schaft per TT.MM.2022 deren Verwaltungsratspräsident (act. II 13 S. 2 f., 15 S. 6 f.; vgl. ) und somit namentlich für die Befolgung der Gesetze und damit auch die Einhaltung der Abrechnungs- und Beitrags- zahlungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin verantwortlich (vgl. E. 2.6.1 hiervor). In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der Arbeit- geberin um ein relativ kleines Unternehmen (mit rund 6 bis 11 Mitarbeiten- den; vgl. act. II 18 S. 25, S. 82, 20) mit überschaubaren Verhältnissen han- delte, wird vom Beschwerdeführer – unabhängig davon, ob die Beitrags- und Abrechnungspflicht an Dritte delegiert war (Beschwerde S. 2 Ziff. I, S. 4 f. Ziff. II 2 f.) – der Überblick über alle wesentlichen Belange des Un- ternehmens und damit auch über die Erfüllung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht verlangt (vgl. BGE 108 V 199 E. 3b S. 203; SVR 2007 AHV Nr. 9 S. 25, H 8/07 E. 6). Dem Beschwerdeführer oblagen als Verwal- tungsratspräsidenten die obligationenrechtlichen Sorgfalts- und Überwa- chungspflichten (vgl. SVR 2023 AHV Nr. 10 S. 28, 9C_373/2022 E. 5). Nach Art. 717 Abs. 1 OR haben die Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates gehört unter anderem die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hin- blick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR; vgl. E. 2.6.1 hiervor). Ungeachtet der innerhalb des Verwaltungsrates allenfalls bestehenden Kompetenz- und Aufgabentei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2025 875 - 16 - lung hat jedes Verwaltungsratsmitglied sich periodisch über den Ge- schäftsgang und über wichtige Geschäfte auch ausserhalb des ihm zuge- wiesenen Ressorts informieren zu lassen, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irr- tümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzuschreiten. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausü- bung der an einen Mitverwaltungsrat delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist jedes andere Verwaltungsratsmitglied verpflich- tet, auch ausserhalb seines Zuständigkeitsbereiches die erforderlichen Ab- klärungen zu treffen oder (nötigenfalls durch Sachverständige) treffen zu lassen sowie eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobach- tung der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (Urteil des EVG H 112/04 vom 24. Juni 2005 E. 3.1; vgl. auch REICHMUTH, a.a.O., S. 141 ff. N. 613 und N. 615 und THOMAS NUSSBAUMER, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96, S. 1078). Gerade bei einem Kleinunter- nehmen – welche Konstellation hier gegeben ist – empfiehlt sich für einen nicht geschäftsführenden Verwaltungsrat besondere Aufmerksamkeit (REICHMUTH, a.a.O., S. 143 N. 617), insbesondere hat er darauf zu achten, dass ein geordnetes Beitragswesen geführt wird und keine Beitrags- ausstände entstehen. Die Nichterfüllung der paritätischen Beitragspflicht erfolgte über rund drei Jahre hinweg (vgl. E. 3.2 f. hiervor) und war damit nicht von kurzer Dauer. Die Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG geht davon aus, dass es – abgesehen allenfalls von kurzfristigen Ausständen – grob- fahrlässig ist, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV- Beiträge nicht gedeckt sind (Urteil des BGer 9C_111/2007 vom 17. Sep- tember 2007 E. 3.2). Damit trifft den Beschwerdeführer an der andauern- den ungenügenden und unvollständigen Erfüllung der Melde-, Abrech- nungs- und Beitragszahlungspflicht ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG. Besondere Umstände, welche die Verletzung dieser Pflicht als gerechtfer- tigt erscheinen liessen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit auszuschliessen vermöchten, sind nicht ersichtlich. So bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass durch das Nichtbezahlung der Sozialversi- cherungsbeiträge im Hinblick auf eine allfällige Rettung des Unternehmens Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2025 875 - 17 - Liquiditätsengpässe hätten überbrückt werden müssen, wobei ein solcher Sachverhalt – selbst wenn er zuträfe – bei einer Säumigkeit während rund dreier Jahre ohnehin nicht als entlastender Umstand im Sinne eines ent- schuldbaren Grundes für die Nichtbezahlung von Beiträgen qualifiziert wer- den könnte (vgl. E. 2.7 hiervor; vgl. auch Urteil des BGer 9C_428/2024 vom
- April 2025 E. 7.2; REICHMUTH, a.a.O., S. 159 N. 675). Soweit der Be- schwerdeführer geltend macht, dass er keine Kontrolle über den alleinigen geschäftsführenden D.________ ausüben musste, und dieser für alles zu- ständig gewesen sei (Beschwerde S. 4 f. Ziff. II 2 f.), so ist ein solcher Sachverhalt, wie zuvor dargelegt, nicht entlastend, zumal er doch diesfalls weiterhin die unübertragbare und unentziehbare Pflicht der Oberaufsicht und damit die Pflicht zur Überwachung der korrekten Bezahlung der Sozia- lversicherungsbeiträge hatte. Zwar können einzelne Geschäftsführungs- funktionen delegiert werden. Zur Wahrung der geforderten Sorgfalt gehört jedoch neben der richtigen Auswahl des geeigneten Mandatsträgers auch dessen Instruktion und Überwachung. Der Geschäftsführer kann sich allein durch Delegation der Aufgaben nicht seiner Verantwortung entledigen, was auch für den Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft gilt (Urteil des EVG H 26/03 vom 17. Juni 2003 E. 3.2). Deshalb ist auch unerheblich, dass der Geschäftsführer die Lohnsummen (2021) eigenhändig unterzeichnete und nicht der Beschwerdeführer selbst (Beschwerde S. 5 Ziff. II 3), da gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung selbst das Fehlen einer Zeichnungsbe- rechtigung eines formellen Organs keine entlastende Wirkung auf das Ver- schulden eines Organs hat (Urteil des EVG H 74/06 vom 24. August 2006 E. 4.2). Damit bestehen keine Gründe, die das (zumindest grobfahrlässige) Nichtbezahlen der fälligen Sozialversicherungsbeiträge als nicht schuldhaft im Sinne der Rechtsprechung erscheinen lassen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der beweisbelastete Beschwerde- führer die Vermutung einer qualifizierten Sorgfaltspflichtverletzung (vgl. E. 2.6.3 hiervor) nicht zu widerlegen vermag. Mithin hat er die einschlägi- gen Vorschriften mindestens grobfahrlässig missachtet. 3.5 Ein pflichtgemässes Verhalten des Beschwerdeführers bei der Ab- rechnung der Sozialversicherungsbeiträge hätte zur Zahlung der offenen Beiträge geführt und damit den Schaden verhindert. Indem er dies nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2025 875 - 18 - getan hat, ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Missach- tung der Vorschrift und dem eingetretenen Schaden gegeben (vgl. E. 2.8 hiervor). Ein allenfalls den Kausalzusammenhang unterbrechendes oder zu einer Reduktion der Schadenersatzpflicht führendes Mitverschulden der Verwaltung (vgl. BGE 122 V 185 E. 3c S. 189; SVR 2018 AHV Nr. 9 S. 25, 9C_548/2017 E. 7.1) ist weder ersichtlich noch wird ein solches substanzi- iert geltend gemacht. 3.6 Der für die relative dreijährige Verjährungsfrist massgebende Zeit- punkt ist die im SHAB vom TT.MM. 2024 erfolgte Publikation der Einstel- lung des Konkurses über die B.________ AG mangels Aktiven am TT.MM. 2024 (act. II 9). Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 23. April 2025 (act. II 2) hat die Beschwerdegegnerin sowohl die relative drei- als auch die absolute zehnjährige Verjährungsfrist gewahrt (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 123 und 139). Dass die Verjährung eingetreten wäre, macht der Be- schwerdeführer denn auch nicht geltend. 3.7 Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
- November 2025 (act. II 1) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht- gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2025 875 - 19 - Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'500.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Be- zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2025 875 - 20 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 55'483.90.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AHV 200 2025 875 FRC/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. August 2026 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend B.________ AG in Liquidation betreffend Einspracheentscheid vom 25. November 2025 (1869096)
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- 2 - Sachverhalt: A. Die B.________ AG (vormals C.________ AG) wurde nach deren Grün- dung im MM. 2020 per 1. August 2020 als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (Akten der AKB [act. II] 9, 13, 15-17). A.________ (Be- schwerdeführer) war vom TT.MM.2020 bis TT.MM.2022 als Präsident des Verwaltungsrates (mit Kollektivunterschrift zu zweien) der B.________ AG im Handelsregister eingetragen (act. II 13 S. 2 f., 15 S. 6 f.). Am TT.MM. 2023 wurde über die B.________ AG der Konkurs eröffnet und das Kon- kursverfahren wurde am TT.MM.2024 mangels Aktiven eingestellt (act. II 9; vgl.). Mit Verfügung vom 23. April 2025 (act. II 2) verpflich- tete die AKB A.________ zur Bezahlung von Schadenersatz für entgange- ne Sozialversicherungsbeiträge (zzgl. akzessorischer Forderungen) in der Höhe von Fr. 55'483.90 für die Beitragsjahre 2020 bis 2022. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 3) wies die AKB mit Entscheid vom 25. No- vember 2025 ab, soweit sie darauf eintrat (act. II 1). B. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 erhob A.________ (Beschwerdefüh- rer) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom
25. November 2025 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht persönlich nach Art. 52 AHVG haftet. 3. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Es sei festzustellen, dass die der Schadenersatzverfügung zugrunde gelegte Lohnsumme unzutreffend ist, namentlich die von der Aus- gleichskasse behauptete Lohnsumme von Fr. 270'000.-- bzw. 277'117.40 für das Jahr 2021, und dass sich die effektiven, aus den Bankauszügen belegten Lohnsummen wie folgt ergeben: • Jahr 2020: Fr. 29'221.--
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- 3 - • Jahr 2021: Fr. 181'019.-- • Jahr 2022 bis 7. Juni 2022: Fr. 43'659.-- total Fr. 153'899.-- 5. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu gewähren. Der Aufforderung des Gerichts (prozessleitende Verfügung vom 30. De- zember 2025), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu belegen, kam der Beschwerdeführer nicht nach, weshalb das Gesuch – wie mit Ver- fügung vom 30. Dezember 2025 angedroht – als zurückgezogen und somit erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wurde (Verfügung vom
23. Januar 2026). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2026 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da
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- 4 - auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Novem- ber 2025 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die gegenüber dem Be- schwerdeführer geltend gemachte Schadenersatzforderung für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (zzgl. akzessorischer Forderungen) für die Beitragsjahre 2020 bis 2022 in der Höhe von Fr. 55'483.90 (act. II 2 S. 3). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass er nicht persönlich nach Art. 52 AHVG hafte (Beschwerde S. 2 Ziff. 2) und dass die der Schadenersatzverfügung zugrunde gelegte Lohnsumme unzutreffend sei (Beschwerde S. 2 Ziff. 4), ist darauf hinzuweisen, dass Feststellungs- begehren eines ausgewiesenen aktuellen Feststellungsinteresses bedürfen und gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und damit nur zulässig sind, wenn das schutzwürdige Interesse der das Begehren stel- lenden Partei im hängigen Verfahren nicht mit einem Leistungs- oder Ge- staltungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1, 8C_438/2016 E. 2.1; MIRIAM LENDFERS, in KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.]; Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 59 N. 11; MARKUS MÜL- LER, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Über die Frage, ob den Beschwerdeführer eine Haftung nach Art. 52 AHVG trifft oder nicht bzw. ob die der Schadenersatzverfügung zugrunde gelegte Lohnsumme zutreffend ist oder nicht, muss indes bereits in Zusammen- hang mit den Begehren um Aufhebung des Einspracheentscheides vom
25. November 2025 (act. II 1; Beschwerde S. 2 Ziff. 1) und damit im Rah- men der Haftungsfrage respektive dem Umfang der Haftung entschieden werden, ohne dass es der vom Beschwerdeführer angestrebten formellen Feststellungen bedürfte. Soweit es sich bei den erwähnten Anträgen (Be- schwerde S. 2 Ziff. 2 und 4) um selbständige Feststellungsbegehren han- delt, ist darauf nicht einzutreten.
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- 5 - 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schaden- ersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG) 2.2 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts- führung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Wer als Organ einer juristischen Person belangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach formellen Krite- rien, sondern danach, ob die betreffende Person Organen vorbehaltene Entscheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst hat (BGE 146 III 37 E. 6.1 S. 43, 132 III 523 E. 4.5 S. 528, 126 V 237 E. 4 S. 239; SVR 2020 AHV Nr. 8 S. 23, 9C_275/2019 E. 2.2). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214). 2.3 Rechtskräftige Beitragsverfügungen sind im Schadenersatzverfah- ren nicht mehr anfechtbar, ausser wenn sie zweifellos unrichtig sind oder ein Revisionsgrund vorliegt. Dies gilt soweit die Beitragsverfügungen zu einem Zeitpunkt ergangen sind, als die ins Recht gefasste Person noch
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- 6 - eine formelle, materielle oder faktische Organstellung hatte und entspre- chend auch eine Einwirkungsmöglichkeit in der beitragspflichtigen Gesell- schaft bestand. War hingegen die ins Recht gefasste Person in diesem Zeitpunkt als Organ ausgeschieden und hatte sie demzufolge keine Mög- lichkeit mehr, in ihrer Organeigenschaft die Beitragsverfügung anzufechten oder anfechten zu lassen, ist die Beitragsverfügung im Rahmen des Scha- denersatzverfahrens frei überprüfbar (BGE 134 V 401 E. 5.2 S. 403 und E. 5.5 S. 404). 2.4 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschul- deten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Be- treibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszin- sen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 5, H 72/06 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Schadensbestandteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 11, 9C_901/2007 E. 7). 2.5 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften ent- standen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verord- nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Ar- beitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbe- zahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträ- ge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Ab- rechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öf- fentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). 2.6 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absicht-
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- 7 - lich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). 2.6.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49, 9C_330/2010 E. 3.2). Das Mass der zu ver- langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Da- bei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Ein- haltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202). Nach Art. 717 Abs. 1 i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) gehört die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Be- folgung der Gesetze, zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufga- ben des Verwaltungsrates. Diese Aufgaben müssen "mit aller Sorgfalt" er- füllt werden. Dies setzt unter anderem voraus, dass der Verwaltungsrat die ihm unterbreiteten Berichte kritisch liest, nötigenfalls ergänzende Auskünfte verlangt und bei Irrtümern oder Unregelmässigkeiten einschreitet. Dabei wird es aber einem Verwaltungsratspräsidenten einer Grossfirma nicht als grobfahrlässiges Verschulden angerechnet werden können, wenn er nicht jedes einzelne Geschäft, sondern nur die Tätigkeit der Geschäftsleitung und den Geschäftsgang im allgemeinen überprüft und daher beispielsweise nicht beachtet, dass in Einzelfällen die Abrechnung über Lohnbeiträge nicht erfolgt ist (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; SVR 2010 AHV Nr. 4 S. 11, 9C_152/2009, 9C_177/2009, 9C_179/2009 E. 6.1).
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- 8 - 2.6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versiche- rungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Orga- ne im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahr- lässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kur- ze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Wür- digung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Bei- träge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt wer- den, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] H 273/03 vom 4. Oktober 2004 E. 3.2.1). 2.6.3 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. sei- ner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Ar- beitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbe- zügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlasten- den Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfäl-
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- 9 - lige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2019 AHV Nr. 14 S. 39, 9C_861/2018 E. 4.2.2, 2011 AHV Nr. 13 S. 42, 9C_325/2010 E. 4.1). 2.7 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missach- tung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstän- de die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein sol- ches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf- grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forde- rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; SVR 2024 AHV Nr. 17 S. 56, 9C_779/2023 E. 5.3.1, 2017 AHV Nr. 13 S. 39, 9C_41/2017 E. 7.2; AHI 2003 S. 100 E. 3a). 2.8 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässi- gen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypo- these, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlich- keit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Er- satzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermas- sen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hinter-
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- 10 - grund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Le- benserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 59, 9C_135/2011 E. 4.3.1). 2.9 Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des OR über die unerlaubten Handlungen (Art. 52 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 60 Abs. 1 OR verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtu- ung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatz- pflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195; SVR 2023 AHV Nr. 15 S. 54, 9C_406/2022 E. 6.2, 2022 AHV Nr. 12 S. 30, 9C_260/2021 E. 4.1). Entsteht der Schaden durch Konkurs, so fällt dieser Zeitpunkt nicht notwendigerweise mit jenem zusammen, in welchem die Ausgleichskasse die Schlussabrechnung oder einen Verlustschein zugestellt erhält. Die Rechtsprechung geht vielmehr davon aus, dass der Gläubiger, welcher den Ersatz eines durch Konkurs oder durch einen Liquidationsvergleich erlitte- nen Schadens geltend machen will, diesen normalerweise im Zeitpunkt der Auflegung des Kollokationsplans genügend kennt. Er kann in diesem Zeit- punkt den Wert des Inventars, die Rangfolge seiner Forderung sowie die voraussichtliche Dividende kennen (BGE 129 V 193 E. 2.3 S. 195, 128 V 15 E. 2a S. 17). 3.
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- 11 - 3.1 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer bei der B.________ AG vom TT.MM.2020 bis TT.MM.2022 Präsident des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien war (act. II 13 S. 2 f., 15 S. 6 f.; vgl.), womit ihm formelle Organstellung zukam (vgl. MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, N. 203 ff.). Wer im Rahmen einer juristischen Person formelle Organstellung einnimmt, hat auch die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen (REICHMUTH, a.a.O., N. 213). Damit unter- liegt der Beschwerdeführer der Haftungsbestimmung von Art. 52 AHVG (vgl. E. 2.2 hiervor). Daran ändert nichts, dass der als Verwaltungsratsmit- glied (mit Kollektivunterschrift zu zweien) ebenfalls im Handelsregister ein- getragene D.________ (act. II 13 S. 2 f., 15 S. 6 f.; vgl.) als Geschäftsführer fungierte (Beschwerde S. 2, 5; zur geltend gemachten Delegation an den Geschäftsführer: E. 3.4 hiernach). Die formellen Organe haften – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – wegen der gesetzli- chen Definition ihrer Pflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung und dem Grund der Mandatsüber- nahme (Treuhandvertrag, arbeitsvertragliche Verpflichtung usw.; REICH- MUTH, a.a.O., N. 212) und die solidarische Haftung erlaubt es der Be- schwerdegegnerin, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, oder allen- falls nur einen Einzelnen vorzugehen (vgl. E. 2.2 in fine hiervor). Der ins Recht gefasste Beschwerdeführer wird in keiner Weise eingeschränkt, ge- gen einen nicht belangten Dritten Rückgriff zu nehmen (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 82). 3.2 3.2.1 Weiter ist erstellt, dass die B.________ AG die paritätischen Sozial- versicherungsbeiträge für die Beitragsjahre 2020 bis 2022 (sowie die ak- zessorischen Forderungen) bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung am TT.MM.2023 (act. II 9; vgl.; vgl. KIESER, a.a.O. Art. 52 N. 87) nicht vollständig leistete (act. II 2 S. 2 f., S. 5-17). Indem mit Wirkung ab dem TT.MM. 2023 über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren am TT.MM. 2024 mangels Aktiven eingestellt wurde
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- 12 - (act. II 9; vgl.), ist der Beschwerdegegnerin ein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG entstanden (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Gesellschaft vermochte dementsprechend die ausstehenden Forderungen nicht mehr zu begleichen und kann auch für die geltend gemachte Schadenersatzpflicht nicht mehr in Anspruch genommen werden, weshalb subsidiär die solidari- sche Haftung der Organe und damit – bei gegebenen Voraussetzungen – (auch) diejenige des Beschwerdeführers greift (vgl. E. 2.2 und 3.1 hiervor). 3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer die Höhe des Schadens mit der Be- gründung, die Sozialversicherungsbeiträge seien auf Basis widersprüchli- cher bzw. zu hoher Lohnsummen berechnet worden, bestreitet (Beschwer- de S. 6 f. Ziff. II 6), kann ihm nicht gefolgt werden: Für das Beitragsjahr 2020 wurde gemäss den Akten von der Gesellschaft keine Lohnbescheinigung eingereicht. Es erfolgte deshalb mit Verfügung vom 5. Juli 2022 für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2020 eine ermessensweise Veranlagung durch die Verwaltung (vgl. Art. 38 AHVV), ausgehend von einer Lohnsumme von Fr. 40'000.-- (act. II 22). Die von der Gesellschaft eingereichte Anmeldung für Arbeitgebende vom 1. November 2020 wies für acht ab dem 2. November 2020 beschäftigte Arbeitnehmen- de eine monatliche Lohnsumme von Fr. 18'210.-- bzw. jährlich Fr. 236'730.-- aus (act. II 15 S. 4). Der erst im Beschwerdeverfahren einge- reichte, lückenhafte Bankkontoauszug der Bank E.________ (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1A) steht hierzu im Widerspruch, da aus diesem lediglich Zahlungen an drei potenzielle Arbeitnehmende ersichtlich sind. Zudem erfolgten gemäss diesem Zahlungen bereits vor dem deklarierten Beschäftigungsbeginn (per 29. Oktober 2020 total Fr. 7'248.30; act. I A [Teilseite 1; vgl. blaue Markierungen des Beschwerdeführers]). Weitere zur Ermittlung der tatsächlichen beitragspflichtigen Lohnsumme der Gesell- schaft zuverlässige Unterlagen – namentlich Lohnabrechnungen sowie Lohnbuchhaltung – sind in den Akten nicht vorhanden und wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht eingereicht. Unter Berücksichtigung der bereits Ende Oktober 2020 erfolgten Zahlungen von über Fr. 7'000.-- sowie der in der Anmeldung für Arbeitgebende angegebenen monatlichen Lohnsumme von über Fr. 18'000.-- (act. II 15 S. 4) ist die in der Veranlagungsverfügung ermessensweise festgesetzte massgebende Lohnsumme von Fr. 40'000.--
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- 13 - für die Zeit von August bis Dezember 2020 (act. II 22) nicht zu beanstan- den. Sie wurde von der Beschwerdegegnerin in vertretbarer Weise bzw. nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen. Die Lohnsumme für das Beitragsjahr 2021 von Fr. 277'117.40 basiert auf den Angaben der von Gesellschaft erstellten AHV-Lohnbescheinigung vom
1. März 2022 (act. II 20; act. I 4a). Auch im Beschwerdeverfahren wird nicht nachvollziehbar begründet, weshalb diese gegenüber der Verwaltung de- klarierten Lohnsummenangaben unzutreffend sein sollen. Bezüglich der nun im vorliegenden Verfahren vom Beschwerdeführer aufgelegten Konto- auszüge für das Jahr 2021 fällt auf, dass darin zum einen nicht sämtliche Lohnzahlungen markiert wurden (vgl. act. I 1A/C [Teilseite 3], E [Teilsei- te 2], F [Teilseite 4], G [Teilseite 3, 4], H [Teilseite 1], I [Teilseite 3], J [Teil- seite 4], K [Teilseite 3]), namentlich auch solche an ihn selbst, und ande- rerseits bei gewissen Zahlungen (gemäss den Zahlungsbemerkungen) of- fenbar Abzüge berücksichtigt wurden, welche nicht konkret ausgewiesen sind respektive wohl Verrechnungen mit Lohnansprüchen darstellen (vgl. act. I 1A/G [Teilseite 3]). Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der eben- falls mit Beschwerde eingereichten Kontoauszüge der Bank F.________ (act. I 1A/L [Teilseite 3], O [Teilseite 1, 4], P [Teilseite 1, 3], Q [Teilseite 1, 4]), zumal darin zusätzlich auch noch nicht näher bezeichnete Geldbezüge hervorgehen (act. I 1A/L [Teilseite 4], M [Teilseite 3]). Die aufgelegten Bankkontoauszüge bilden damit keine zuverlässige Grundlage für die Er- mittlung der Lohnsumme bzw. vermögen keine Zweifel an der Lohnbe- scheinigung des Jahres 2021 (act. II 20) zu wecken. Weitere sachdienlich Unterlagen wurden nicht eingereicht. Auf die in der Lohnbescheinigung für das Jahr 2021 angegebene Lohnsumme ist deshalb abzustellen. Für das Beitragsjahr 2022 wurde von der Gesellschaft wiederum keine Lohnbescheinigung eingereicht, weshalb mit Verfügung vom 18. März 2025 eine erneute ermessensweise Veranlagung der Lohnbeiträge (vgl. Art. 38 AHVV), basierend auf der gerundeten Lohnsumme des Vorjahres von Fr. 277'000.--, erfolgte (act. II 25). Die mit Beschwerde eingereichten Kon- toauszüge der Bank F.________ betreffen nicht das gesamte Jahr 2022, sondern lediglich den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 7. Juni 2022 (act. I 1A/R-U) und damit einen Zeitpunkt vor der Konkurseröffnung (act. II
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- 14 - 9). Zudem wurden darin wiederum nicht sämtliche Lohnzahlungen, wie vom Beschwerdeführer erwähnt, markiert und in dessen Berechnung miteinbe- zogen (act. I 1A/T [Teilseite 2, 4], U [Teilseite 1]). Auch für dieses Beitrags- jahr wurden keine zur Ermittlung der tatsächlichen beitragspflichtigen Lohnsumme der Gesellschaft zuverlässigen weiteren Unterlagen – nament- lich Lohnabrechnungen sowie Lohnbuchhaltung – eingereicht. Vor diesem Hintergrund besteht kein begründeter Anlass, der ein Abweichen von der in der Veranlagungsverfügung vom 18. März 2025 (act. II 25) basierend auf den Lohnangaben des Vorjahres ermessensweisen festgesetzten massge- benden Lohnsumme von Fr. 277’000.-- für das Beitragsjahr 2022 rechtfer- tigt. Anhaltspunkte für eine – gestützt auf die nicht zu beanstandenden Lohn- summen – fehlerhafte Beitragsberechnung der Jahre 2020 bis 2022 sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Ausgehend von diesen Beitragsforderungen bezifferte die Beschwerdegegnerin die Scha- denersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer für das Jahr 2020 auf Fr. 5'951.--, für das Jahr 2021 auf Fr. 37’165.65 und für das Jahr 2022 auf Fr. 12’367.25, total Fr. 55'483.90 (act. II 2 S. 2 f.). Die Höhe der Scha- denersatzforderung ist gestützt auf die Akten, insbesondere die Kontoaus- züge vom 23. April 2025 (act. II 2 S. 5-16), erstellt bzw. es ergeben sich keine Hinweise, dass die Berechnung nicht korrekt erfolgt ist. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zu den Beitrags- forderungen die Verwaltungs- und Betreibungskosten sowie die Verzugs- zinsen dazuschlug (vgl. E. 2.4 hiervor). Zudem wurden die in den Konto- auszügen (act. II 2 S. 5-16) aufgeführten Bussen in Zusammenhang mit dem Nichteinreichen der Lohnbescheinigungen (vgl. hierzu auch E. 2.4 hiervor) nicht in die Schadensberechnung einbezogen (vgl. act. II 2 S. 2 f.). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes der Beschwerdegegnerin (Beschwerde S. 6 Ziff. II 6) ist zu verneinen. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53); daran ändert die in der Beschwerde (S. 8) erwähnte Un- tersuchungshaft bis zum 24. Januar 2024 nichts, war doch (spätestens) danach eine Mitwirkung möglich. Da keine substanziierten Anhaltspunkte vorliegen, die hinreichend Anlass für eine unzutreffende Schadenshöhe geben, besteht kein Raum für weitere Abklärungen.
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- 15 - 3.3 In Bezug auf die Widerrechtlichkeit steht dem bereits Dargelegten zufolge fest, dass die B.________ AG ihrer Pflicht, Sozialversicherungsbei- träge abzurechnen und zu leisten, nicht bzw. nur ungenügend nachge- kommen ist. Die Gesellschaft verletzte damit die Melde-, Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV). Da- mit ist das Tatbestandselement der Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG (vgl. E. 2.5 hiervor) ohne Weiteres zu bejahen. 3.4 Da die Widerrechtlichkeit feststeht, gilt die Vermutung eines absicht- lichen oder grobfahrlässigen Verhaltens der Arbeitgeberin bzw. ihrer Orga- ne (vgl. E. 2.6.3 hiervor). Die beitragspflichtige Arbeitgeberin war als Akti- engesellschaft (Art. 620 ff. OR) konstituiert (act. II 9; vgl.). Der Beschwerdeführer war bis zu seinem Ausscheiden aus der Gesell- schaft per TT.MM.2022 deren Verwaltungsratspräsident (act. II 13 S. 2 f., 15 S. 6 f.; vgl.) und somit namentlich für die Befolgung der Gesetze und damit auch die Einhaltung der Abrechnungs- und Beitrags- zahlungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin verantwortlich (vgl. E. 2.6.1 hiervor). In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der Arbeit- geberin um ein relativ kleines Unternehmen (mit rund 6 bis 11 Mitarbeiten- den; vgl. act. II 18 S. 25, S. 82, 20) mit überschaubaren Verhältnissen han- delte, wird vom Beschwerdeführer – unabhängig davon, ob die Beitrags- und Abrechnungspflicht an Dritte delegiert war (Beschwerde S. 2 Ziff. I, S. 4 f. Ziff. II 2 f.) – der Überblick über alle wesentlichen Belange des Un- ternehmens und damit auch über die Erfüllung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht verlangt (vgl. BGE 108 V 199 E. 3b S. 203; SVR 2007 AHV Nr. 9 S. 25, H 8/07 E. 6). Dem Beschwerdeführer oblagen als Verwal- tungsratspräsidenten die obligationenrechtlichen Sorgfalts- und Überwa- chungspflichten (vgl. SVR 2023 AHV Nr. 10 S. 28, 9C_373/2022 E. 5). Nach Art. 717 Abs. 1 OR haben die Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates gehört unter anderem die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hin- blick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR; vgl. E. 2.6.1 hiervor). Ungeachtet der innerhalb des Verwaltungsrates allenfalls bestehenden Kompetenz- und Aufgabentei-
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- 16 - lung hat jedes Verwaltungsratsmitglied sich periodisch über den Ge- schäftsgang und über wichtige Geschäfte auch ausserhalb des ihm zuge- wiesenen Ressorts informieren zu lassen, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irr- tümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzuschreiten. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausü- bung der an einen Mitverwaltungsrat delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist jedes andere Verwaltungsratsmitglied verpflich- tet, auch ausserhalb seines Zuständigkeitsbereiches die erforderlichen Ab- klärungen zu treffen oder (nötigenfalls durch Sachverständige) treffen zu lassen sowie eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobach- tung der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (Urteil des EVG H 112/04 vom 24. Juni 2005 E. 3.1; vgl. auch REICHMUTH, a.a.O., S. 141 ff. N. 613 und N. 615 und THOMAS NUSSBAUMER, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96, S. 1078). Gerade bei einem Kleinunter- nehmen – welche Konstellation hier gegeben ist – empfiehlt sich für einen nicht geschäftsführenden Verwaltungsrat besondere Aufmerksamkeit (REICHMUTH, a.a.O., S. 143 N. 617), insbesondere hat er darauf zu achten, dass ein geordnetes Beitragswesen geführt wird und keine Beitrags- ausstände entstehen. Die Nichterfüllung der paritätischen Beitragspflicht erfolgte über rund drei Jahre hinweg (vgl. E. 3.2 f. hiervor) und war damit nicht von kurzer Dauer. Die Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG geht davon aus, dass es – abgesehen allenfalls von kurzfristigen Ausständen – grob- fahrlässig ist, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV- Beiträge nicht gedeckt sind (Urteil des BGer 9C_111/2007 vom 17. Sep- tember 2007 E. 3.2). Damit trifft den Beschwerdeführer an der andauern- den ungenügenden und unvollständigen Erfüllung der Melde-, Abrech- nungs- und Beitragszahlungspflicht ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG. Besondere Umstände, welche die Verletzung dieser Pflicht als gerechtfer- tigt erscheinen liessen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit auszuschliessen vermöchten, sind nicht ersichtlich. So bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass durch das Nichtbezahlung der Sozialversi- cherungsbeiträge im Hinblick auf eine allfällige Rettung des Unternehmens
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- 17 - Liquiditätsengpässe hätten überbrückt werden müssen, wobei ein solcher Sachverhalt – selbst wenn er zuträfe – bei einer Säumigkeit während rund dreier Jahre ohnehin nicht als entlastender Umstand im Sinne eines ent- schuldbaren Grundes für die Nichtbezahlung von Beiträgen qualifiziert wer- den könnte (vgl. E. 2.7 hiervor; vgl. auch Urteil des BGer 9C_428/2024 vom
24. April 2025 E. 7.2; REICHMUTH, a.a.O., S. 159 N. 675). Soweit der Be- schwerdeführer geltend macht, dass er keine Kontrolle über den alleinigen geschäftsführenden D.________ ausüben musste, und dieser für alles zu- ständig gewesen sei (Beschwerde S. 4 f. Ziff. II 2 f.), so ist ein solcher Sachverhalt, wie zuvor dargelegt, nicht entlastend, zumal er doch diesfalls weiterhin die unübertragbare und unentziehbare Pflicht der Oberaufsicht und damit die Pflicht zur Überwachung der korrekten Bezahlung der Sozia- lversicherungsbeiträge hatte. Zwar können einzelne Geschäftsführungs- funktionen delegiert werden. Zur Wahrung der geforderten Sorgfalt gehört jedoch neben der richtigen Auswahl des geeigneten Mandatsträgers auch dessen Instruktion und Überwachung. Der Geschäftsführer kann sich allein durch Delegation der Aufgaben nicht seiner Verantwortung entledigen, was auch für den Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft gilt (Urteil des EVG H 26/03 vom 17. Juni 2003 E. 3.2). Deshalb ist auch unerheblich, dass der Geschäftsführer die Lohnsummen (2021) eigenhändig unterzeichnete und nicht der Beschwerdeführer selbst (Beschwerde S. 5 Ziff. II 3), da gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung selbst das Fehlen einer Zeichnungsbe- rechtigung eines formellen Organs keine entlastende Wirkung auf das Ver- schulden eines Organs hat (Urteil des EVG H 74/06 vom 24. August 2006 E. 4.2). Damit bestehen keine Gründe, die das (zumindest grobfahrlässige) Nichtbezahlen der fälligen Sozialversicherungsbeiträge als nicht schuldhaft im Sinne der Rechtsprechung erscheinen lassen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der beweisbelastete Beschwerde- führer die Vermutung einer qualifizierten Sorgfaltspflichtverletzung (vgl. E. 2.6.3 hiervor) nicht zu widerlegen vermag. Mithin hat er die einschlägi- gen Vorschriften mindestens grobfahrlässig missachtet. 3.5 Ein pflichtgemässes Verhalten des Beschwerdeführers bei der Ab- rechnung der Sozialversicherungsbeiträge hätte zur Zahlung der offenen Beiträge geführt und damit den Schaden verhindert. Indem er dies nicht
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- 18 - getan hat, ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Missach- tung der Vorschrift und dem eingetretenen Schaden gegeben (vgl. E. 2.8 hiervor). Ein allenfalls den Kausalzusammenhang unterbrechendes oder zu einer Reduktion der Schadenersatzpflicht führendes Mitverschulden der Verwaltung (vgl. BGE 122 V 185 E. 3c S. 189; SVR 2018 AHV Nr. 9 S. 25, 9C_548/2017 E. 7.1) ist weder ersichtlich noch wird ein solches substanzi- iert geltend gemacht. 3.6 Der für die relative dreijährige Verjährungsfrist massgebende Zeit- punkt ist die im SHAB vom TT.MM. 2024 erfolgte Publikation der Einstel- lung des Konkurses über die B.________ AG mangels Aktiven am TT.MM. 2024 (act. II 9). Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 23. April 2025 (act. II 2) hat die Beschwerdegegnerin sowohl die relative drei- als auch die absolute zehnjährige Verjährungsfrist gewahrt (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 123 und 139). Dass die Verjährung eingetreten wäre, macht der Be- schwerdeführer denn auch nicht geltend. 3.7 Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
25. November 2025 (act. II 1) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht- gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).
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- 19 - Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'500.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Be- zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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- 20 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 55'483.90.